Steuerliche AbsetzbarkeitRefraktive Behandlungen
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Das Wichtigste in Kürze
Steuerlich absetzbar
Refraktive Eingriffe gelten als Heilbehandlung (§ 33 EStG, anerkannt seit 2006).
Eigenanteil beachten
Sie tragen 1–7 % Ihrer Jahreseinkünfte selbst; nur Kosten darüber mindern die Steuer.
Unsere Rechnung genügt
Kein amtsärztliches Attest nötig; es zählt das Jahr der Zahlung.
01
Zumutbare Belastung: Ihr Eigenanteil
Ihre Kinder mit Kindergeld- oder Freibetragsanspruch; Berechnung stufenweise (BFH VI R 75/14).
Beispiel: Behandlungskosten 7.000 €
Zusammenveranlagung, zwei Kinder, Einkünfte 60.000 €
Die tatsächliche Ersparnis richtet sich nach Ihrem persönlichen Steuersatz.
02
Welche Kosten Sie ansetzen können
03
So gehen Sie vor
1
Rechnungen und Zahlungsbelege aufbewahren. Ein amtsärztliches Attest ist nicht erforderlich (R 33.4 EStR).
2
Kosten in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Steuererklärung eintragen.
3
Zahlungen möglichst in einem Kalenderjahr bündeln: Es zählt das Jahr der Zahlung.
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