Steuerliche Absetzbarkeit

Refraktive Behandlungen
Das Wichtigste in Kürze
Steuerlich absetzbar
Refraktive Eingriffe gelten als Heilbehandlung (§ 33 EStG, anerkannt seit 2006).
Eigenanteil beachten
Sie tragen 1–7 % Ihrer Jahreseinkünfte selbst; nur Kosten darüber mindern die Steuer.
Unsere Rechnung genügt
Kein amtsärztliches Attest nötig; es zählt das Jahr der Zahlung.
01 Zumutbare Belastung: Ihr Eigenanteil
  • Ihr Eigenanteil bemisst sich nicht an den Behandlungskosten, sondern an Ihrem Einkommen: 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte, den Ihr Steuerbescheid ausweist (§ 33 Abs. 3 EStG):
Bis 15.340 € Über 15.340 bis 51.130 € Über 51.130 €
Ohne Kinder, Einzelveranlagung5 %6 %7 %
Ohne Kinder, Zusammenveranlagung4 %5 %6 %
Mit einem oder zwei Kindern2 %3 %4 %
Mit drei oder mehr Kindern1 %1 %2 %
Ihre Kinder mit Kindergeld- oder Freibetragsanspruch; Berechnung stufenweise (BFH VI R 75/14).
Beispiel: Behandlungskosten 7.000 € Zusammenveranlagung, zwei Kinder, Einkünfte 60.000 €
Eigenanteil
rund 1.735 €
Steuerlich ansetzbar
rund 5.265 €
Die tatsächliche Ersparnis richtet sich nach Ihrem persönlichen Steuersatz.
02 Welche Kosten Sie ansetzen können
  • Die gesamten Behandlungskosten (Voruntersuchung, Eingriff, Nachkontrollen), verordnete Medikamente wie Augentropfen sowie Fahrtkosten zu Ihren Terminen.
  • Erstattungen, etwa Ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfe, mindern den Betrag; es zählen nur selbst getragene Kosten.
03 So gehen Sie vor
1
Rechnungen und Zahlungsbelege aufbewahren. Ein amtsärztliches Attest ist nicht erforderlich (R 33.4 EStR).
2
Kosten in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Steuererklärung eintragen.
3
Zahlungen möglichst in einem Kalenderjahr bündeln: Es zählt das Jahr der Zahlung.
Patientenservice
Dieses Merkblatt ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob und in welcher Höhe sich die Kosten bei Ihnen auswirken, klärt Ihr Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Angaben ohne Gewähr; Rechtsstand: Juli 2026.
PI-STEUER · v 1.11 · 07/2026 · MH